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Displays und Konferenztechnik 2026 sofort abschreiben: Was Unternehmen bis zum Jahreswechsel wissen müssen

Monitore, Displays, Beamer, Konferenzkameras, Lautsprecher und Dockingstationen können Unternehmen in Deutschland steuerlich mit einer Nutzungsdauer von einem Jahr abschreiben. Grundlage ist das BMF-Schreiben vom 22.02.2022. Der volle Betrag wirkt im Jahr der Anschaffung, auch bei Lieferung im Dezember, und es gibt keine Betragsgrenze wie bei geringwertigen Wirtschaftsgütern. Entscheidend ist, dass die Ware bis zum Ende des Wirtschaftsjahres geliefert ist. Bei Displaynd gilt für Lagerware der Bestellschluss 11.12.2026 für Lieferung und Rechnung in 2026.

Welche Geräte unter die 1-Jahres-Regel fallen

  • Ausdrücklich genannt: Monitor oder Display, Beamer, Lautsprecher, Kamera, Mikrofon, Headset, Dockingstation, externe Netzteile, gekaufte Software
  • Nicht ausdrücklich geregelt: Digital-Signage-Displays mit integriertem Player (SoC), interaktive Displays mit eigenem Betriebssystem, Videobars mit eigenem Betriebssystem, Media Player, Displaystelen, LED-Wände
  • Nicht erfasst: Halterungen, Stelen und Rollwagen ohne Display, separat gekaufte Kabel

Lieferung entscheidet, nicht die Bestellung

Jahr der Anschaffung ist nach § 9a EStDV das Jahr der Lieferung. Eine Bestellung, eine Rechnung oder eine Anzahlung im Dezember reicht nicht aus.

Zubehör, GWG und degressive AfA

Für Zubehör ohne Digitalbezug gelten die allgemeinen Regeln: Sofortabzug als geringwertiges Wirtschaftsgut bis 800 Euro netto bei selbständiger Nutzbarkeit, Sammelposten über 250 bis 1.000 Euro oder die degressive AfA von bis zu 30 Prozent für Anschaffungen vom 01.07.2025 bis 31.12.2027.

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