Displays und Konferenztechnik 2026 sofort abschreiben: Was Unternehmen bis zum Jahreswechsel wissen müssen
Monitore, Displays, Beamer, Konferenzkameras, Lautsprecher und Dockingstationen können Unternehmen in Deutschland steuerlich mit einer Nutzungsdauer von einem Jahr abschreiben. Grundlage ist das BMF-Schreiben vom 22.02.2022. Der volle Betrag wirkt im Jahr der Anschaffung, auch bei Lieferung im Dezember, und es gibt keine Betragsgrenze wie bei geringwertigen Wirtschaftsgütern. Entscheidend ist, dass die Ware bis zum Ende des Wirtschaftsjahres geliefert ist. Bei Displaynd gilt für Lagerware der Bestellschluss 11.12.2026 für Lieferung und Rechnung in 2026.
Welche Geräte unter die 1-Jahres-Regel fallen
- Ausdrücklich genannt: Monitor oder Display, Beamer, Lautsprecher, Kamera, Mikrofon, Headset, Dockingstation, externe Netzteile, gekaufte Software
- Nicht ausdrücklich geregelt: Digital-Signage-Displays mit integriertem Player (SoC), interaktive Displays mit eigenem Betriebssystem, Videobars mit eigenem Betriebssystem, Media Player, Displaystelen, LED-Wände
- Nicht erfasst: Halterungen, Stelen und Rollwagen ohne Display, separat gekaufte Kabel
Lieferung entscheidet, nicht die Bestellung
Jahr der Anschaffung ist nach § 9a EStDV das Jahr der Lieferung. Eine Bestellung, eine Rechnung oder eine Anzahlung im Dezember reicht nicht aus.
Zubehör, GWG und degressive AfA
Für Zubehör ohne Digitalbezug gelten die allgemeinen Regeln: Sofortabzug als geringwertiges Wirtschaftsgut bis 800 Euro netto bei selbständiger Nutzbarkeit, Sammelposten über 250 bis 1.000 Euro oder die degressive AfA von bis zu 30 Prozent für Anschaffungen vom 01.07.2025 bis 31.12.2027.
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Für Monitore, Displays, Beamer und Konferenzkameras kann steuerlich eine Nutzungsdauer von einem Jahr angesetzt werden. Wer vor dem Jahreswechsel liefern lässt, setzt den vollen Kaufpreis noch 2026 als Aufwand an, auch bei Lieferung im Dezember und ohne Obergrenze.
Die Regel: ein Jahr Nutzungsdauer für Hardware und Peripherie
Seit 2021 können Unternehmen in Deutschland Computer-Hardware und Software mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von einem Jahr abschreiben. Das Bundesfinanzministerium hat das erstmals im Februar 2021 erlaubt. Maßgeblich ist heute das Schreiben vom 22.02.2022, anwendbar für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden. Es ist eine Verwaltungsanweisung, an die die Finanzämter gebunden sind. Zur Hardware zählen dort ausdrücklich auch Peripheriegeräte, und unter den Ausgabegeräten nennt das Schreiben wörtlich Beamer, Lautsprecher sowie Computer-Bildschirm, Monitor oder Display.
Der Clou liegt im Detail: Eigentlich wird Abschreibung im ersten Jahr nur anteilig nach Monaten angesetzt. Für diese Wirtschaftsgüter beanstandet die Finanzverwaltung es aber nicht, wenn der volle Betrag im Jahr der Anschaffung abgeschrieben wird. Ein Display, das am 20. Dezember geliefert wird, mindert den Gewinn 2026 also genauso vollständig wie eines aus dem Januar.
Anders als beim geringwertigen Wirtschaftsgut gibt es keine Grenze von 800 Euro. Auch ein großes Display im Besprechungsraum fällt nach dem Wortlaut darunter, wenn es als Bildschirm für Rechner und Laptops dient.
Die einjährige Nutzungsdauer kann angewendet werden, sie muss nicht. Wer lieber über mehrere Jahre abschreibt, darf das weiterhin.
Die Geräte gehören ins Anlagen- bzw. Bestandsverzeichnis. Formal ist es eine Abschreibung, keine Sofortabschreibung, und sie gilt für die Steuerbilanz.
Welche Produkte aus dem AV-Bereich darunter fallen
Das BMF-Schreiben definiert Peripheriegeräte über das Prinzip Eingabe, Verarbeitung, Ausgabe und nennt Beispiele. Die Liste ist nicht abschließend, weitere Geräte sind aber in enger Anlehnung an die genannten Beispiele einzuordnen. Für typische Displaynd-Produkte ergibt sich daraus folgendes Bild:
- Monitor oder Display am Rechner
- Beamer
- Kamera und Mikrofon, also auch Konferenzkameras und Konferenzmikrofone
- Lautsprecher und Headsets
- Dockingstationen und externe Netzteile
- gekaufte Softwarelizenzen; Abo-Gebühren sind ohnehin laufender Aufwand
Hier ist die einjährige Nutzungsdauer klar abgedeckt.
- Digital-Signage-Displays mit eingebautem Player (SoC-Display), die ohne Rechner laufen
- Interaktive Displays und Videobars mit eigenem Betriebssystem
- Media Player und Präsentationssysteme
- Displaystelen und Kiosksysteme mit Display
- LED-Wände
Für die Regel lässt sich anführen, dass das BMF Displays als Ausgabegeräte nennt. Diese Geräte arbeiten aber ohne angeschlossenen Rechner, und das BMF verlangt eine enge Anlehnung an seine Beispiele. Stimmen Sie die Einordnung vor dem Kauf mit Ihrer Steuerberatung ab.
- Wand- und Deckenhalterungen
- Stelen, Bodenständer und Rollwagen ohne Display
- separat gekaufte Kabel und Adapter
- Möbel wie Medienschränke
Für dieses Zubehör gelten die allgemeinen Regeln, siehe Zubehör und GWG.
Montage- und Lieferkosten teilen das Schicksal des Geräts: Soweit sie dem Gerät zuzuordnen sind, gehören sie als Anschaffungsnebenkosten zum Kaufpreis und werden mit ihm abgeschrieben. Das gilt auch für Kabel und Material, die zur Installation des Geräts gehören. Die Montage einer separaten Halterung zählt dagegen zur Halterung. Wer einen kompletten Besprechungsraum plant, findet die einzelnen Bausteine im Ratgeber Videokonferenzraum ausstatten.
Lieferung entscheidet, nicht die Bestellung
Für die Abschreibung 2026 muss das Gerät 2026 angeschafft sein. Jahr der Anschaffung ist nach § 9a EStDV das Jahr der Lieferung. Eine Bestellung im Dezember mit Lieferung im Januar verschiebt die gesamte Abschreibung ins Jahr 2027. Eine Rechnung oder Anzahlung allein ändert daran nichts.
Bei Bestellware nennt Ihnen Displaynd im Angebot den verbindlichen Liefertermin. Ist die Montage Teil des Auftrags, kann die Anschaffung erst mit der fertigen Montage abgeschlossen sein. Planen Sie die Montage dann ebenfalls vor dem Jahreswechsel ein. Diese Regeln gelten für das Kalenderjahr als Wirtschaftsjahr. Bei abweichendem Wirtschaftsjahr zählt dessen Ende.
Was die Regel im Dezember bringt: der Vergleich
Gerade bei Käufen kurz vor dem Jahresende ist der Unterschied groß. Mit normaler Abschreibung bliebe für 2026 nur ein Zwölftel der Jahresrate übrig. Geben Sie Ihre Werte ein:
Abschreibung im Jahr 2026
Vereinfachte Beispielrechnung ohne Gewähr. Die Abschreibung verschiebt Steuern zeitlich nach vorn, der Gesamtbetrag über die Jahre bleibt gleich. Bei einer GmbH kommt hinzu, dass der Körperschaftsteuersatz ab 2028 schrittweise von 15 auf 10 % sinkt. Ein Abzug, der 2026 wirkt, mindert die Steuer daher zu einem höheren Satz als ein Abzug in späteren Jahren, sofern 2026 ein Gewinn anfällt.
Was die Displays selbst kosten, mit Software, Halterung und Strom über fünf Jahre, zeigt der Ratgeber Was kostet Digital Signage?
Zubehör, GWG und degressive AfA
Halterungen, Stelen, Rollwagen und Kabel sind keine digitalen Wirtschaftsgüter. Für sie gelten die allgemeinen Abschreibungsregeln. Welche davon im Einzelfall passt, hängt vom Betrag und davon ab, ob das Teil allein nutzbar ist.
| Regel | Betrag netto | Wirkung | Typisch für |
|---|---|---|---|
| Geringwertiges Wirtschaftsgut (§ 6 Abs. 2 EStG) | bis 800 Euro | Sofortabzug im Kaufjahr, wenn das Teil selbständig nutzbar ist; bei Halterungen und Kabeln oft fraglich | Rollwagen, frei verwendbare Ständer, Medienmöbel |
| Sammelposten (§ 6 Abs. 2a EStG) | über 250 bis 1.000 Euro | Auflösung über fünf Jahre zu je einem Fünftel; setzt ebenfalls selbständige Nutzbarkeit voraus und gilt dann einheitlich für alle Wirtschaftsgüter dieser Spanne im Jahr | Alternative zum GWG-Sofortabzug |
| Degressive AfA (§ 7 Abs. 2 EStG) | ohne Grenze | bis 30 % vom Restwert, höchstens das Dreifache der linearen Rate; gilt für Anschaffungen vom 01.07.2025 bis 31.12.2027 | Stelen ohne Display, Medienschränke, Kiosk-Gehäuse |
| Lineare AfA (§ 7 Abs. 1 EStG) | ohne Grenze | gleiche Jahresraten über die Nutzungsdauer, im ersten Jahr nach Monaten | Standardfall |
Ausblick: Im Verfahren zum Jahressteuergesetz 2026 hat der Bundesrat vorgeschlagen, die GWG-Grenze für Anschaffungen ab 2027 auf 1.200 Euro anzuheben und den Sammelposten abzuschaffen. Beschlossen ist das noch nicht (Stand 19.10.2026), die Entscheidung im Bundestag ist für Mitte November geplant. Für Displays und Konferenztechnik ändert es ohnehin wenig, weil dort die einjährige Nutzungsdauer greift.
Checkliste: in fünf Schritten zur Abschreibung 2026
- Bedarf festlegenWelche Räume, welche Größen, welche Konferenzlösung? Stichpunkte genügen für ein Angebot.
- Einordnung klärenFür Geräte aus der Gruppe Nicht ausdrücklich geregelt kurz mit der Steuerberatung abstimmen, ob die einjährige Nutzungsdauer angesetzt wird.
- Rechtzeitig bestellenBei Displaynd gilt für Lagerware der 11.12.2026 als Bestellschluss für Lieferung in 2026.
- Lieferung dokumentierenLieferschein mit Datum aufbewahren. Er belegt das Anschaffungsjahr.
- Anlagenverzeichnis pflegenJedes Gerät mit Datum und Anschaffungskosten erfassen und der Buchhaltung mitteilen, dass die einjährige Nutzungsdauer gewünscht ist.
Häufige Fragen
Ja. Nach dem BMF-Schreiben vom 22.02.2022 kann für Computer-Hardware einschließlich Peripheriegeräten eine Nutzungsdauer von einem Jahr angesetzt werden. Monitor und Display sind dort ausdrücklich als Ausgabegeräte genannt. Der volle Betrag darf im Jahr der Anschaffung abgeschrieben werden, unabhängig vom Monat. Das Gerät muss im Anlagenverzeichnis stehen.
Nein. Die Grenze von 800 Euro netto gilt nur für geringwertige Wirtschaftsgüter. Die einjährige Nutzungsdauer für digitale Wirtschaftsgüter kennt keine Betragsgrenze. Auch ein großformatiges Display oder ein teures Konferenzsystem lässt sich damit im Kaufjahr voll abschreiben, sofern es unter die Regel fällt.
Nein. Maßgeblich ist das Jahr der Lieferung (§ 9a EStDV). Wird erst im Januar geliefert, verschiebt sich die Abschreibung ins nächste Jahr, auch wenn Bestellung, Rechnung oder Anzahlung im Dezember liegen. Bei Displaynd gilt für Lagerware der 11.12.2026 als Bestellschluss für Lieferung in 2026.
Das ist nicht ausdrücklich geregelt. Für die Regel spricht, dass das BMF Displays als Ausgabegeräte nennt und seine Liste als nicht abschließend bezeichnet. Ein solches Display arbeitet aber ohne angeschlossenen Rechner, das BMF verlangt eine enge Anlehnung an seine Beispiele, und eine klare Aussage der Finanzverwaltung fehlt. Stimmen Sie die Einordnung mit Ihrer Steuerberatung ab. Als Alternative bleibt die degressive AfA mit bis zu 30 % pro Jahr.
Ja. Das BMF-Schreiben nennt Beamer und Lautsprecher als Ausgabegeräte sowie Kamera, Mikrofon und Headset als Eingabegeräte. Auch Dockingstationen und externe Netzteile sind ausdrücklich erfasst. Damit ist der typische Besprechungsraum mit Display, Kamera und Dockingstation weitgehend abgedeckt.
Separat gekauftes Zubehör fällt nicht unter die 1-Jahres-Regel. Bis 800 Euro netto ist ein Sofortabzug als geringwertiges Wirtschaftsgut möglich, wenn das Teil selbständig nutzbar ist; bei Halterungen und Kabeln ist das oft fraglich. Kabel und Material, die zur Installation eines Displays gehören, zählen als Anschaffungsnebenkosten zum Display. Teureres Zubehör wie Stelen ohne Display wird regulär abgeschrieben, bei Anschaffung bis Ende 2027 auch degressiv mit bis zu 30 %.
Grundsätzlich verschiebt die Regel die Steuerersparnis zeitlich nach vorn: Über die Jahre wird derselbe Betrag abgeschrieben, nur früher. Das schont die Liquidität. Für eine GmbH kann daraus ein echter Vorteil werden, weil der Körperschaftsteuersatz ab 2028 schrittweise von 15 auf 10 % sinkt, sofern 2026 ein Gewinn anfällt. Bei Einzelunternehmen hängt der Effekt vom persönlichen Steuersatz in den einzelnen Jahren ab.
Nein. Die einjährige Nutzungsdauer ist eine Regelung des deutschen Einkommensteuerrechts. Österreich und die Schweiz haben eigene Abschreibungsregeln. Unternehmen dort sollten die Möglichkeiten zum Jahresende mit ihrer Steuerberatung vor Ort klären.
Bedarf schicken, Angebot erhalten, noch 2026 liefern lassen
Stichpunkte genügen, zum Beispiel drei Besprechungsräume mit je einem 65-Zoll-Display und Kamera. Sie erhalten in der Regel innerhalb eines Werktags ein Angebot mit allen Positionen und Lieferterminen. Telefonisch erreichen Sie uns unter +49 9722 4989790.
PLAY STATT PAUSE.
Rechtsgrundlagen
- BMF-Schreiben vom 22.02.2022, Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung, GZ IV C 3 - S 2190/21/10002 :025
- § 6 Abs. 2 und 2a EStG (geringwertige Wirtschaftsgüter, Sammelposten)
- § 7 Abs. 1 und 2 EStG (lineare und degressive AfA)
- § 9a EStDV (Jahr der Anschaffung)
Dieser Ratgeber gibt allgemeine Informationen zum Stand 19.10.2026 und ersetzt keine Steuerberatung im Einzelfall. Mehr zu den Gesamtkosten einer Installation lesen Sie im Glossar unter TCO.
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